Leinenpflicht Brut- und Setzzeit
Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit in einigen Kantonen
Der Frühling ist zum Teil schon da und mit diesem beginnt die sogenannte Brut- und Setzzeit vom 01. April und dauert bis zum 15. Juli. In diesen Monaten ist in vielen Kantonen in der Schweiz im Wald und am Waldrand eine Leinenpflicht.
Hier ein paar Beispiele:
Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn, Luzern = Hunde müssen vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und Waldrändern an der Leine geführt werden.
Kanton Bern = Keine generelle Leinenpflicht, nur auf einzelne ausgeschilderte Gebieten besteht beschränkte Leinenpflicht. Es gilt, dass Hunde in Wäldern und Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten sind und jederzeit abrufbar sein müssen.
Kantone Neuenburg, Genf & Schaffhausen = Während in den Neuenburger-Wäldern Hunde vom 15. April bis zum 30. Juni an der Leine geführt werden müssen, gilt entsprechende Pflicht in Genf und in Schaffhausen vom 1. April bis zum 15. Juli eine Leinenpflicht im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe vor.
Kantone Glarus, Ob- & Nidwalden = In Glarus hingegen besteht sogar eine ganzjährige Leinenpflicht in den Wäldern und am Waldrand.
Kanton Zürich = Keine generelle, sondern eine auf einzelne ausgeschilderte Gebiete beschränkte Leinenpflicht kennt auch der Kanton Zürich. Hier gilt zudem, dass Hunde in Wäldern und Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten sind und jederzeit abrufbar sein müssen.
Weitere Bestimmungen in Bezug auf Hunderecht in den Kantonen sind hier zu finden.